Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Versicherungsmaklervertrag

 

Vertragsvermittlung
Der Versicherungsmakler wird beauftragt, nur den vom Auftraggeber gewünschten und für ihn geeigneten Versicherungsschutz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu vermitteln, welcher sich aus gesonderter Beratungsdokumentation, bzw. dem geführten Schriftwechsel ergibt.
Weiterführende Beratung ist vom Versicherungsmakler nicht geschuldet und bedarf einer gesonderten Beratungsanfrage.
 
Laufzeit des Maklerauftrages

Der Maklervertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Seiten aus wichtigem Grund ohne Einhaltung von Fristen gekündigt werden, ansonsten mit einer Frist von einem Monat.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Beendigung des Maklervertrages bei den jeweiligen Versicherungsunternehmen anzuzeigen, damit ein neuer Vermittler bestimmt wird, diesem die künftige Betreuungscourtage gutgeschrieben wird und die Korrespondenz gegenüber dem bisherigen Versicherungsmakler eingestellt wird.

Mitwirkungspflichten

Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben, verpflichtet. Er ist auch während der Vertragslaufzeit verpflichtet, dem Makler unverzüglich alle Risikoänderungen mitzuteilen.


Haftung / Verjährung

Die Haftung des Versicherungsmaklers für von ihm verursachte Vermögensschäden des Auftraggebers wird im Falle seiner fahrlässigen Pflichtverletzung auf 1,5 Millionen Euro (in Worten: Eine Million Fünfhunderttausend) begrenzt. Es wird ferner die Haftung des Versicherungsmaklers für Vermögensschäden des Auftraggebers bei fahrlässigen Pflichtverletzungen der danebenstehenden Betreuungs- und Verwaltungspflichten, insbesondere die Unterstützung des Kunden bei der Abwicklung von Leistungsansprüchen im Schadenfall auf 1,5 Millionen Euro (in Worten: Eine Million Fünfhunderttausend) begrenzt. Für Vermögensschäden, die dem Auftraggeber infolge fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten entstehen, haftet der Versicherungsmakler nicht. Diese Haftungsbeschränkungen nach den Absätzen 1. bis 3. gelten nicht, soweit die Haftung des Versicherungsmaklers auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Versicherungsmaklers beruht, oder auf einer Verletzung der §§ 60, 61 VVG beruht, oder auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht. Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, die Versicherer nur entsprechend der Weisungen des Auftraggebers zu informieren. Darüberhinausgehende Informationen werden an Versicherer oder sonstige Dritte nicht weitergegeben, soweit dies gesetzlich zulässig ist.


Abtretungsausschluss

Sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte oder Ansprüche des Auftraggebers gegen den Makler sind nicht übertragbar, abtretbar oder belastbar, es sei denn, es handelt sich um rechtskräftig festgestellte Ansprüche oder einen auf Geld gerichteten Anspruch des Auftraggebers gegen den Makler. Der Abtretungsausschluss gilt nicht, wenn die berechtigten Belange des Auftraggebers an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Maklers an dem Abtretungsausschluss überwiegen. Diese Regelung findet gegenüber Verbrauchern keine Anwendung; die Regel des § 354a HGB bleibt unberührt.

 
Rechtsnachfolge

Der Auftraggeber willigt bereits jetzt in eine etwaige Vertragsübernahme durch einen anderen oder weiteren Versicherungsmakler, beispielsweise durch Verkauf oder Erweiterung des Maklerhauses ein.
Er erklärt sich damit einverstanden, dass in einem solchen Falle die für die Vermittlung und Betreuung von zukünftigen bzw. bestehenden Verträgen erforderlichen Informationen und Unterlagen weitergegeben werden.
Bevor eine Vertragsübernahme erfolgen darf, wird der Auftraggeber mit hinreichendem zeitlichem Vorlauf informiert und erhält die Möglichkeit einer Vertragsübernahme binnen einer Frist von 4 Wochen zu widersprechen und den Maklervertrag außerordentlich und fristlos zu kündigen.


Schlussbestimmungen

Sollte eine Regelung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder sich eine Regelungslücke herausstellen, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages als Ganzen. Die unwirksame Bestimmung oder die Schließung der Lücke hat vielmehr ergänzend durch eine Regelung zu erfolgen, die dem beabsichtigten Zwecke der Regelung am nächsten kommt. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist der Sitz des Versicherungsmaklers, soweit beide Vertragsparteien Kaufleute oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind. Es findet deutsches Recht Anwendung.

 

Rev.stand 07/2026