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  • Alles klar in Sachen Betriebsrentenstärkungsgesetz?
  • 25.02.2019
  • Kategorie: Gewerbekunden

Alles klar in Sachen Betriebsrentenstärkungsgesetz?

Die Auswirkungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) sind nicht aufzuhalten. Ab dem 1. Januar 2019 müssen Arbeitgeber bei Neuabschlüssen immer einen Zuschuss in Höhe von mindestens 15 Prozent des Beitrags, den ein Arbeitnehmer als Sparbeitrag von seinem Bruttolohn umwandelt, leisten.

Bei 100,– Euro Sparbeitrag muss ein Arbeitgeber künftig also 15,– Euro dazuzahlen. Ab 2022 muss dieser Zuschuss auch bei bestehenden Verträgen geleistet werden. Wissen Sie, welche Auswirkungen das auf Ihre bisherigen Zuschüsse hat? Haben Sie schon von der Förderung für Geringverdiener gehört? Falls Sie noch Fragezeichen beim BRSG haben, stehen wir Ihnen gerne mit Informationen zur Seite. Betriebliche Altersvorsorge soll einen sehr viel größeren Stellenwert im Land bekommen, um drohender Altersarmut entgegenzuwirken. Als Arbeitgeber werden Sie hier stärker in die Pflicht genommen, als bisher.

Wir helfen Ihnen gerne, damit unnötigen Fehler vermieden werden können.

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Die Auswirkungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) sind nicht aufzuhalten. Ab dem 1. Januar 2019 müssen Arbeitgeber bei Neuabschlüssen immer einen Zuschuss in Höhe von mindestens 15 Prozent des Beitrags, den ein Arbeitnehmer als Sparbeitrag von seinem Bruttolohn umwandelt, leisten.

Bei 100,– Euro Sparbeitrag muss ein Arbeitgeber künftig also 15,– Euro dazuzahlen. Ab 2022 muss dieser Zuschuss auch bei bestehenden Verträgen geleistet werden. Wissen Sie, welche Auswirkungen das auf Ihre bisherigen Zuschüsse hat? Haben Sie schon von der Förderung für Geringverdiener gehört? Falls Sie noch Fragezeichen beim BRSG haben, stehen wir Ihnen gerne mit Informationen zur Seite. Betriebliche Altersvorsorge soll einen sehr viel größeren Stellenwert im Land bekommen, um drohender Altersarmut entgegenzuwirken. Als Arbeitgeber werden Sie hier stärker in die Pflicht genommen, als bisher.

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