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  • Neues zum Betriebsrentenstärkungsgesetz
  • 01.01.2019
  • Kategorie: Gut zu wissen

Neues zum Betriebsrentenstärkungsgesetz

Ein Arbeitgeber, der durch eine Entgeltumwandlung selbst Sozialversicherungsbeiträge spart, muss bei Neuverträgen ab dem 01.01.2019 mindestens 15 % des umgewandelten Entgelts als Zuschuss in den Vertrag einzahlen.

Dieser Arbeitgeberzuschuss muss für bereits bestehende Verträge ab dem Jahr 2022 geleistet werden. Bestehende Zuschussregelungen sollten unbedingt überprüft werden, da diese in der Regel den Anforderungen an den Pflichtzuschuss nicht standhalten!

Sie haben Fragen oder wünschen weitere Informationen? Kontaktieren Sie uns, wir sind gern für Sie da!

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Ein Arbeitgeber, der durch eine Entgeltumwandlung selbst Sozialversicherungsbeiträge spart, muss bei Neuverträgen ab dem 01.01.2019 mindestens 15 % des umgewandelten Entgelts als Zuschuss in den Vertrag einzahlen.

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