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  • Zahnspange? Zahlt doch die Kasse!?
  • 16.11.2018
  • Kategorie: Privatkunden

Zahnspange? Zahlt doch die Kasse!?

Schöne Zähne sind etwas, was sich sicherlich alle Eltern für ihre Kinder wünschen. Ein strahlendes Lächeln wirkt ansteckend und nicht wenige sind überzeugt davon, dass man es damit leichter hat im Leben.

Die Kosten der Korrektur einer Zahnfehlstellung können sehr hoch ausfallen. Die Krankenkassen kommen nur dann für die Kosten auf, wenn die Fehlstellung als „ausgeprägt“ eingestuft werden kann. Das Ausmaß der Fehlstellung wird in fünf Graden eingeteilt, den sog. „KIGs“ (Kieferorthopädische Indikationsgruppen). Die gesetzliche Krankenkasse (GKV) greift nur für die Schweregrade drei bis fünf.

Für die erste und die zweite Stufe besteht aus Sicht der GKV kein dringender Behandlungsbedarf (sog. medizinische Notwendigkeit), sodass die Betroffenen die Kosten selbst tragen müssen. Ob Handlungsbedarf besteht, mögen Eltern ganz anders sehen als die GKV. Auch wenn die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für die kieferorthopädische Behandlung bei Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr übernimmt, handelt es sich dabei lediglich um die Regelversorgung. Das bedeutet, dass die Patienten nicht in den Genuss moderner und besonders schonender Verfahren kommen, die eigentlich zur Verfügung stehen.

Wer sie trotzdem in Anspruch nehmen will, muss die Differenz selbst zahlen. Aus unserer Sicht macht der Abschluss einer Zahnzusatzversicherung, die auch für kieferorthopädische Leistungen bei Kindern aufkommt absolut Sinn. Sie müssen allerdings darauf achten, dass der Abschluss früh genug erfolgt, bevor eine Behandlung ärztlich bereits angeraten wurde und die Wartezeit voll erfüllt werden kann.

Sehr gerne stellen wir Ihnen leistungsstarke Tarife vor, die Ihre Vorstellungen erfüllen und preislich attraktiv sind. Kontaktieren Sie uns!

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Die Kosten der Korrektur einer Zahnfehlstellung können sehr hoch ausfallen. Die Krankenkassen kommen nur dann für die Kosten auf, wenn die Fehlstellung als „ausgeprägt“ eingestuft werden kann. Das Ausmaß der Fehlstellung wird in fünf Graden eingeteilt, den sog. „KIGs“ (Kieferorthopädische Indikationsgruppen). Die gesetzliche Krankenkasse (GKV) greift nur für die Schweregrade drei bis fünf.

Für die erste und die zweite Stufe besteht aus Sicht der GKV kein dringender Behandlungsbedarf (sog. medizinische Notwendigkeit), sodass die Betroffenen die Kosten selbst tragen müssen. Ob Handlungsbedarf besteht, mögen Eltern ganz anders sehen als die GKV. Auch wenn die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für die kieferorthopädische Behandlung bei Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr übernimmt, handelt es sich dabei lediglich um die Regelversorgung. Das bedeutet, dass die Patienten nicht in den Genuss moderner und besonders schonender Verfahren kommen, die eigentlich zur Verfügung stehen.

Wer sie trotzdem in Anspruch nehmen will, muss die Differenz selbst zahlen. Aus unserer Sicht macht der Abschluss einer Zahnzusatzversicherung, die auch für kieferorthopädische Leistungen bei Kindern aufkommt absolut Sinn. Sie müssen allerdings darauf achten, dass der Abschluss früh genug erfolgt, bevor eine Behandlung ärztlich bereits angeraten wurde und die Wartezeit voll erfüllt werden kann.

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