Seit 2007 besteht eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung von Gewerbetreibenden, Umweltschäden zu vermeiden und aufgetretene Schäden zu sanieren. Geregelt wird dies im Umweltschadengesetz.
Seit 2007 besteht eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung von Gewerbetreibenden, Umweltschäden zu vermeiden und aufgetretene Schäden zu sanieren. Geregelt wird dies im Umweltschadengesetz.
So passiert es jeden Tag: Ein Fahranfänger möchte seinen ersten Wagen zulassen und versichern. Im Vorfeld lässt er sich Angebote rechnen. Mit vor Entsetzen aufgerissenen Augen blickt er dann auf die zu erwartende Prämie.
Ein Mitarbeiter war im Urlaub. Und alles was er mitgebracht hat, war diese doofe Hepatitis-A-Infektion.
Für die Branche der Immobilienverwalter ändert sich ab dem 1. August 2018 einiges. So wird ab diesem Zeitpunkt unter anderem eine Berufshaftpflichtversicherung benötigt, in der Vermögensschäden mit mindestens 500.000 Euro gedeckt sind. Ohne diese wird die Erlaubnis zum Betreiben des Gewerbes künftig nicht mehr erteilt werden. Bereits als Immobilienverwalter Tätigen wird eine Übergangsfrist bis zum 1. März 2019 eingeräumt, um die Gewerbeerlaubnis nach 34c der Gewerbeordnung zu beantragen.
In der gewerblichen Sachversicherung (z. B. Inhalts- oder Gebäudeversicherung) ist die vereinbarte Versicherungssumme Dreh- und Angelpunkt der Erstattung im Schadenfall. Sie muss ausreichend hoch ausfallen, um im Falle eines Totalschadens z. B. alles an Inventar abzudecken, was vorhanden ist.